KI-Kennzeichnungspflicht ab 2. August: Was du auf deiner Website umsetzen musst
Im Frühjahr 2026 hat die EU einen großen Teil des AI Act nach hinten geschoben. Der sogenannte Digital-Omnibus, im Mai zwischen Rat und Parlament ausgehandelt, verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI teils bis 2027, teils bis 2028. Wer die Schlagzeilen nur überflogen hat, könnte den Eindruck bekommen, das ganze Thema habe sich fürs Erste erledigt. Hat es nicht. Ausgerechnet der Teil, der die meisten normalen Websites betrifft, bleibt stehen: Artikel 50, die Transparenz- und Kennzeichnungspflicht für KI. Sie greift am 2. August 2026, unverändert.
Betroffen ist damit fast jeder, der in den letzten zwei Jahren etwas halbwegs Modernes auf seine Seite gebaut hat. Ein Support-Chatbot unten rechts in der Ecke. Produkttexte, die eine KI geschrieben hat. Ein generiertes Titelbild über dem Blogartikel. All das fällt potenziell unter die neue Pflicht, und die wenigsten haben es auf dem Schirm. Kein Wunder: Bisher haben über das Thema vor allem Anwaltskanzleien geschrieben, in einer Sprache, die für Entwickler ungefähr so zugänglich ist wie ein Steuerbescheid.
Ich gehe das hier aus der Entwickler-Perspektive an. Zuerst klären wir, wen die Pflicht überhaupt trifft und wen nicht. Dann die vier konkreten Pflichten und die eine Unterscheidung, an der alles hängt: Bist du Anbieter oder Betreiber? Danach wird es praktisch, mit dem Hinweistext am Chatbot, der Kennzeichnung von KI-Bildern und der Frage, was diese ominöse maschinenlesbare Markierung eigentlich von dir verlangt. Am Ende, wie immer, eine ehrliche Einordnung ohne Panik und eine Checkliste zum Abhaken. Eins vorweg, weil es wichtig ist: Ich bin Entwickler, kein Anwalt. Was hier steht, ist keine Rechtsberatung, sondern die technische Landkarte.
Titelbild mit KI erstellt. Die Texte schreibe ich selbst. Mehr dazu
Wen es trifft, und wen nicht
Die gute Nachricht zuerst: Artikel 50 ist kein Gesetz gegen KI. Es verbietet nichts. Es verlangt nur, dass Menschen wissen, wann sie es mit einer Maschine zu tun haben und wann ein Inhalt künstlich erzeugt wurde. Es geht um Transparenz, nicht um Verbote.
Ob dich das betrifft, kannst du an drei Fragen festmachen:
- Läuft auf deiner Seite ein Chatbot oder Assistent, mit dem Besucher direkt schreiben oder sprechen? Dann greift die Pflicht, den KI-Charakter offenzulegen.
- Veröffentlichst du Bilder, Audio, Video oder Texte, die eine KI erzeugt hat? Dann kann eine Kennzeichnungspflicht dazukommen, je nachdem, worum es geht.
- Setzt du Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung ein? Im normalen Web selten, aber wenn ja, gelten eigene Offenlegungspflichten.
Dreimal Nein? Dann kannst du entspannt bleiben. Eine klassische Website ohne Chatbot und ohne KI-Inhalte fällt schlicht nicht unter Artikel 50.
Und dann gibt es noch die Entwarnungen, die im Gesetz selbst stehen:
- Rein privat zählt nicht. Artikel 50 richtet sich an Anbieter und Betreiber im professionellen Kontext. Dein Hobby-Blog über Modellbau ist nicht gemeint.
- Was offensichtlich ist, musst du nicht extra erklären. Wenn für eine vernünftig aufmerksame Person ohnehin klar ist, dass sie mit einer KI schreibt, verlangt das Gesetz keinen zusätzlichen Hinweis. Ein Chatbot, der sich selbst “KI-Assistent” nennt, hat das im Grunde schon erledigt.
- Reine Bearbeitung ist ausgenommen. Wenn KI nur assistiert, also Rechtschreibung korrigiert, einen Satz glättet oder ein Foto leicht nachschärft, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, löst das keine Markierungspflicht aus.
Ab wann die Pflicht greift
⚠️ Frist: Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Für die maschinenlesbare Markierung generativer Systeme gibt es eine einzige Ausnahme, die bis zum 2. Dezember 2026 reicht. Dazu gleich mehr.
Kurz zur Einordnung, warum dieser eine Termin überhaupt für Aufregung sorgt. Der AI Act kommt gestaffelt. Ein Teil der Pflichten, vor allem die für Hochrisiko-KI, wurde mit dem Digital-Omnibus vom Mai 2026 nach hinten geschoben, teils auf 2027, teils auf 2028. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 waren davon nicht betroffen. Sie bleiben beim ursprünglichen Termin, dem 2. August 2026.
Es gibt genau eine Erleichterung, und die ist eng gefasst. Sie betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Markierung von KI-generierten Ausgaben (Artikel 50 Absatz 2) und auch da nur generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 schon auf dem Markt waren. Für die läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Ein System, das nach dem 2. August neu an den Start geht, muss dagegen sofort erfüllen. Und die anderen drei Pflichten, allen voran der sichtbare Hinweis am Chatbot, gelten ohne jede Übergangsfrist ab dem 2. August.
Anders gesagt: Für fast alles, was dich als Website-Betreiber betrifft, ist der 2. August der Stichtag. Die Dezember-Ausnahme ist etwas für die Anbieter großer generativer Modelle, nicht für dich.
Die vier Pflichten im Klartext
Artikel 50 bündelt vier Pflichten. Zwei davon treffen den Anbieter eines KI-Systems, zwei den Betreiber. Was der Unterschied ist, klären wir gleich danach. Erst der Überblick:
| Absatz | Wen trifft es | Pflicht | Wichtigste Ausnahme |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | Anbieter | KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren (Chatbots, Sprachassistenten), müssen sich als Maschine zu erkennen geben. | Wenn es für eine vernünftig aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist. |
| Abs. 2 | Anbieter | Generierte Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt markiert sein. | Reine Assistenzfunktion, die den Inhalt nicht wesentlich verändert. |
| Abs. 3 | Betreiber | Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung müssen offengelegt werden, zusätzlich zur DSGVO. | Gesetzlich erlaubte Zwecke der Strafverfolgung. |
| Abs. 4 | Betreiber | Deepfakes müssen als künstlich erzeugt offengelegt werden. KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ebenfalls. | Bei redaktioneller Prüfung durch einen verantwortlichen Menschen. Bei Kunst und Satire reicht ein dezenter Hinweis. |
Der gemeinsame Nenner steht in Absatz 5: Der Hinweis muss klar und unterscheidbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion, und er muss barrierefrei zugänglich sein. Ein blasser Mini-Hinweis im Footer, den niemand liest, erfüllt das nicht.
Anbieter oder Betreiber: Wer bist du?
Diese Unterscheidung entscheidet, welche der vier Pflichten überhaupt deine sind. Das Gesetz kennt zwei Rollen.
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. OpenAI mit GPT, Anthropic mit Claude, Google mit Gemini. Sie sind für Absatz 1 und Absatz 2 zuständig, also dafür, dass ihr Chatbot sich als KI zu erkennen gibt und dass generierte Inhalte maschinenlesbar markiert werden.
Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt. Das bist in aller Regel du. Du bindest einen fertigen Chatbot ein, du lässt dir Texte oder Bilder generieren und stellst sie online. Für dich gelten Absatz 3 und Absatz 4.
Der praktisch wichtigste Fall: Du klebst einen fertigen Chatbot auf deine Kundenseite. Dann bist du Betreiber, nicht Anbieter. Der Anbieter des Chatbots muss die technische Möglichkeit einbauen, dass sich das Ding als KI zu erkennen gibt. Deine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass dieser Hinweis auch wirklich sichtbar ist und nicht in irgendeiner Einstellung deaktiviert wurde. Klingt nach einer spitzfindigen Unterscheidung, ist aber genau die, die dir Arbeit spart: Die schwierige technische Markierung ist nicht dein Problem, sondern das des Tool-Anbieters.
Es gibt eine Grenze, an der die Rolle kippt. Wer nicht nur ein fertiges Tool einbindet, sondern ein Modell nimmt, eine eigene Oberfläche darum baut und das Ganze unter eigenem Namen als Produkt anbietet, kann selbst zum Anbieter werden, mit allen Pflichten aus Absatz 1 und 2. Wenn du eine eigene KI-Anwendung baust, statt eine fremde einzubetten, lohnt sich hier ein genauerer Blick, im Zweifel mit juristischem Rat.
Was du konkret einbaust
Genug Theorie. Was landet am Ende im Code oder im CMS? Drei Dinge, und keins davon ist Hexenwerk.
Der KI-Hinweis am Chatbot
Wenn Besucher mit einem KI-Assistenten schreiben, müssen sie das wissen, und zwar bevor sie loslegen, nicht irgendwo im Impressum. In der Praxis ist das ein Satz an der richtigen Stelle: im Kopf des Chat-Fensters, in der ersten Nachricht des Bots oder als kurzer Hinweis direkt über dem Eingabefeld.
<div class="chat-header">
<span class="chat-title">Support-Assistent</span>
<span class="chat-hint">
Du chattest mit einem KI-Assistenten, nicht mit einem Menschen.
</span>
</div>Mehr braucht es nicht. Wichtig ist nur, dass der Hinweis sichtbar ist, bevor das Gespräch beginnt, und dass er nicht in hellgrau auf weiß verschwindet. Die gute Nachricht: Wenn dein Chatbot ohnehin “KI-Assistent” heißt und wie ein Bot aussieht, greift die Offensichtlich-Ausnahme, und du bist fein raus. Ein klarer Hinweis schadet trotzdem nie.
KI-Bilder und KI-Texte kennzeichnen
Hier geht es um Absatz 4, und der ist enger, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Nicht jedes KI-Bild auf deiner Seite muss ein Warnschild tragen.
Sichtbar kennzeichnen musst du zwei Dinge: Deepfakes, also KI-Bilder, -Audio oder -Video, die echt wirken sollen, und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, etwa einen automatisch erzeugten Nachrichtenartikel. Für beides reicht ein klarer, lesbarer Hinweis am Inhalt.
<figure>
<img src="stadtansicht.webp" alt="Stadtansicht bei Sonnenuntergang" />
<figcaption>Bild mit KI erzeugt</figcaption>
</figure>Und jetzt die Ausnahmen, die den meisten von uns das Leben leicht machen:
- Redaktionell geprüfte Texte sind ausgenommen. Wenn ein Mensch den KI-Text gegenliest, verantwortet und veröffentlicht, brauchst du keinen Hinweis. Das deckt den typischen Fall ab, dass du dir einen Rohtext von der KI schreiben lässt und ihn dann selbst überarbeitest.
- Kunst und Satire brauchen nur einen dezenten Hinweis, der das Werk nicht stört.
- Ein Titelbild, das offensichtlich illustrativ ist, ist kein Deepfake. Ein Deepfake will täuschen, eine Illustration nicht.
Auf dieser Seite siehst du das übrigens live: Über jedem Titelbild steht ein Hinweis, dass es mit KI erstellt wurde. Nicht weil ich müsste, sondern weil es sauberer ist. Die EU-Kommission arbeitet zusätzlich an einheitlichen Icons für solche Kennzeichnungen, die du künftig statt eigener Formulierungen verwenden kannst.
Die maschinenlesbare Markierung: meist nicht dein Job
Jetzt zu dem Teil, der am kompliziertesten klingt und dich am wenigsten betrifft. Absatz 2 verlangt, dass KI-generierte Ausgaben maschinenlesbar markiert sind, also so, dass auch eine Software erkennt: Das kommt aus einer KI. Das ist mehr als ein sichtbares Label, das geht in die Datei selbst.
Technisch laufen dafür zwei Verfahren zusammen. Zum einen signierte Metadaten nach dem Standard C2PA, auch als Content Credentials bekannt: eine Art fälschungssicherer Herkunftsnachweis, der in der Datei mitreist. Zum anderen unsichtbare Wasserzeichen, die direkt im Bild, im Ton oder in den Textmustern stecken und ein erneutes Abspeichern überleben, wo Metadaten oft verloren gehen.
Und hier kommt die Entlastung: Diese Markierung ist die Pflicht des Anbieters, nicht deine. Wer ein Bild mit einem KI-Dienst erzeugt, bekommt die maschinenlesbare Markierung idealerweise schon mitgeliefert. Anbieter wie OpenAI oder Google sind durch Absatz 2 verpflichtet, ihre Ausgaben zu markieren, und bauen dafür zunehmend Content Credentials ein. Das ist ihr Job, nicht deiner.
Was bleibt für dich? Wenig, aber nicht nichts:
- Zerstöre die Markierung nicht. Wenn du ein generiertes Bild durch die Mangel drehst, neu komprimierst oder die Metadaten strippst, kann der Herkunftsnachweis verloren gehen. Behandle ihn wie einen Alt-Text, den man nicht aus Versehen löscht.
- Nimm Tools, die sauber markieren. Wenn du die Wahl hast, bevorzuge KI-Dienste, die Content Credentials mitliefern. Das ist ohnehin die Richtung, in die sich der Markt bewegt.
Und die Übergangsfrist bis Dezember 2026, von der oben die Rede war? Die betrifft genau diesen Absatz 2 und genau die Anbieter, deren Systeme vor dem 2. August schon liefen. Für dich als Betreiber ändert sie wenig.
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Was passiert, wenn du nichts tust
Kommen wir zum Teil, der in den Schlagzeilen immer fett gedruckt ist: das Bußgeld. Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 fallen in die mittlere Bußgeldstufe des AI Act. Die Zahl, die dann durch die Presse geht, lautet: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Bevor du den Laptop zuklappst und auswanderst: Diese Zahl ist die Obergrenze für Konzerne, und sie ist bewusst abschreckend gewählt. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Startups sieht der AI Act ausdrücklich vor, dass der jeweils niedrigere der beiden Beträge gilt, nicht der höhere. Für einen Selbstständigen oder eine kleine Agentur reden wir also nicht über 15 Millionen, sondern über einen Bruchteil, der sich am tatsächlichen Umsatz orientiert. Das macht die Sache nicht harmlos, rückt sie aber vom Weltuntergang zurück in die Kategorie “ärgerlich, aber überschaubar”.
Kontrolliert wird das nicht durch eine EU-Behörde, die durchs Netz streift, sondern durch die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden. Realistisch wird kaum jemand proaktiv jede Website nach fehlenden Chatbot-Hinweisen absuchen. Das größere Risiko sind, wie so oft, Beschwerden und Abmahnungen: ein Wettbewerber, ein Nutzer, eine Verbraucherorganisation. Dieses Muster kennst du, wenn du den BFSG-Artikel gelesen hast. Dieselbe Mechanik, neues Gesetz.
Meine ehrliche Einordnung
⚠️ Kein Rechtsrat: Ich bin Entwickler, kein Jurist. Dieser Artikel erklärt, was technisch zu tun ist, und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für die Bewertung deines konkreten Einzelfalls, gerade wenn du eine eigene KI-Anwendung anbietest, hol dir jemanden mit Paragrafen-Ausbildung dazu.
Und jetzt der Teil, in dem ich meine eigene Überschrift wieder geradeziehe. “Kennzeichnungspflicht ab 2. August” klingt nach einem Großprojekt. Für die allermeisten Websites ist es keins.
Wenn du die Rollen einmal sortiert hast, schrumpft die To-do-Liste erstaunlich. Der schwierige Teil, die maschinenlesbare Markierung, liegt bei den KI-Anbietern. Was für dich als Betreiber übrig bleibt, ist im Kern gutes Handwerk: Sag den Leuten, wenn sie mit einer Maschine reden. Kennzeichne Inhalte, die echt wirken sollen oder als Nachricht durchgehen. Und lösch die Herkunftsdaten nicht aus Versehen. Das ist keine Compliance-Abteilung, das ist ein Nachmittag.
Was ich ehrlich gut finde an Artikel 50: Er verlangt nichts Absurdes. Er verlangt, dass wir ehrlich sind, wann eine Maschine im Spiel ist. Das ist eine Haltung, die ich ohnehin für richtig halte, Gesetz hin oder her. Ich kennzeichne die Titelbilder hier auf dem Blog jetzt ebenfalls, und niemand hat mich dazu gezwungen.
Wenn du tiefer in die technische Umsetzung willst, wie man solche Hinweise sauber und barrierefrei einbaut, findest du die Bausteine in meiner HTML- und CSS-Referenz. Und wie ich generell über KI in der Entwicklung denke, ohne Hype und ohne Untergang, habe ich im Artikel über KI in der Softwareentwicklung aufgeschrieben.
Deine Checkliste
Zum Abhaken, bevor der 2. August kommt:
- Läuft auf deiner Seite ein Chatbot? Dann ist der KI-Hinweis sichtbar, bevor das Gespräch beginnt.
- Der Hinweis ist klar lesbar und barrierefrei, nicht hellgrau im Footer versteckt.
- KI-Bilder, -Audio oder -Video, die echt wirken sollen (Deepfakes), sind sichtbar gekennzeichnet.
- KI-Texte zu Nachrichten oder Themen von öffentlichem Interesse sind gekennzeichnet, es sei denn, ein Mensch hat sie redaktionell verantwortet.
- Bei generierten Inhalten prüfst du, ob dein KI-Tool Content Credentials mitliefert, und zerstörst sie beim Bearbeiten nicht.
- Dir ist klar, ob du Betreiber (der Regelfall) oder Anbieter (eigene KI-Anwendung) bist. Im zweiten Fall hast du dir juristischen Rat geholt.
- Der 2. August 2026 steht im Kalender. Die Dezember-Ausnahme betrifft nur Anbieter von Bestandssystemen, nicht dich.
Das war es. Kein Hexenwerk, kein Grund zur Panik, aber auch nichts, was man bis zum 1. August liegen lassen sollte. Ein Nachmittag jetzt ist billiger als eine Abmahnung später.
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